Zwickeltag 02.05.2025
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Aktuelles
Ausgabe
Neuer Richtwertmietzins seit 1.4.2022 – Neue Sachbezugswerte ab 2023
Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Wohnraum kostenlos oder verbilligt zur Verfügung, ist als monatlicher Quadratmeterwert der jeweils am 31.10. des Vorjahres geltende Richtwert gemäß Richtwertgesetz bezogen auf das Wohnflächenausmaß anzusetzen.
Dieser Richtwert wurde per 1.4.2022 neu festgelegt und ist somit für Sachbezüge für Dienstwohnungen ab 1.1.2023 maßgeblich:
Bundesland | Richtwert pro m² Wohnflächenausmaß | |
Neu ab 1.4.2022 Für Sachbezugswerte ab 2023 |
Alt seit 1.4.2019 Für Sachbezugswerte 2020 bis 2022 |
|
Burgenland | € 5,61 | € 5,30 |
Kärnten | € 7,20 | € 6,80 |
Niederösterreich | € 6,31 | € 5,96 |
Oberösterreich | € 6,66 | € 6,29 |
Salzburg | € 8,50 | € 8,03 |
Steiermark | € 8,49 | € 8,02 |
Tirol | € 7,50 | € 7,09 |
Vorarlberg | € 9,44 | € 8,92 |
Wien | € 6,15 | € 5,81 |
Dieser Wert kann in bestimmten Fällen durch Abschläge vermindert werden. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers vermindern den Sachbezugswert. Weitere Bestimmungen zur Berechnung des Sachbezugswerts – insbesondere bei gemieteten Wohnungen – sind zu beachten.
Stand: 28. September 2022
Artikel der Ausgabe Herbst 2022
- Was ist der aktuelle Stand bei den neuen Kündigungsfristen für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe?
- Wie können Unternehmen übergeben werden?
- Neuer Richtwertmietzins seit 1.4.2022 – Neue Sachbezugswerte ab 2023
- Welche Änderungen bringt das Teuerungsentlastungspaket?
- Wann sind Trinkgelder im Hotel- und Gastgewerbe von der Lohnsteuer befreit?
- Voraussichtliche ASVG-Werte für 2023
- Planungsmöglichkeiten für die steigenden Personalkosten
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